2 U 98/03•Oberlandesgericht Köln, 2003-12-17, 2 U 98/03
Oberlandesgericht Köln, 2003-12-17, 2 U 98/03
2 U 98/03Tribunal Superior17 de dez. de 2003
Regest
1. Wenn bei einer notwendigen Streitgenossenschaft das Verfahren hinsichtlich eines Streitgenossen gemäß § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen ist, darf wegen des Zwangs zur einheitlichen Entscheidung auch in dem anderen Verfahren nicht entschieden werden. 2. Die auf Zustimmung zu einem Erbauseinandersetzungsvertrag verklagten mehreren Erben bilden keine notwendige Streitgenossenschaft. 3. Wird mit einer Klage auf Zustimmung der Miterben zu dem vorgelegten Auseinandersetzungsvertrag (Klageantrag zu 1) auch die Vollziehung des Auseinandersetzungsvertrages begehrt (Klageantrag zu 2), kann durch Teilurteil über den Klageantrag zu 1) entschieden werden.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 2 U 98/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-12-17
Aktenzeichen: 2 U 98/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:1217.2U98.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 62, 239, 246, 301, BGB §§ 2042, 2150
Leitsätze
Wenn bei einer notwendigen Streitgenossenschaft das Verfahren hinsichtlich eines Streitgenossen gemäß § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen ist, darf wegen des Zwangs zur einheitlichen Entscheidung auch in dem anderen Verfahren nicht entschieden werden.
Die auf Zustimmung zu einem Erbauseinandersetzungsvertrag verklagten mehreren Erben bilden keine notwendige Streitgenossenschaft.
Wird mit einer Klage auf Zustimmung der Miterben zu dem vorgelegten Auseinandersetzungsvertrag (Klageantrag zu 1) auch die Vollziehung des Auseinandersetzungsvertrages begehrt (Klageantrag zu 2), kann durch Teilurteil über den Klageantrag zu 1) entschieden werden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) vom 23. Juni 2003 wird das am 12. Juni 2003 verkündete Teilurteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 0 298/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird hinsichtlich des Klageantrages zu I. abgewiesen.
Auf die Widerklage der Beklagten zu 1) und 2) werden die Kläger verurteilt,
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ihre Zustimmung dazu zu erteilen, dass den Beklagten zu 1) und 2) von dem vorhandenen Barvermögen und dem nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbliebenen Rest des Guthabens auf dem Sparkonto der Erblasserin bei der Sparkasse A., KtoNr. xxxxxxxxxx jeweils ein Betrag in Höhe von 537,35 EUR zusteht,
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ihre Zustimmung zu erteilen, dass die Beklagten zu 1) und 2) von dem Sparkassenbrief bei der Sparkasse A. Nr. xxxxxxxxx am 15. November 2003 jeweils 2.781,43 EUR erhalten,
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ihre Zustimmung zu erteilen, dass die CC-Bank von dem Sparbrief der Erblasserin Nr. xxxxxxxxxx am 14. Februar 2005 an die Beklagten zu 1) und 2) jeweils 2.351,94 EUR zahlt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt der Schlussentscheidung des Landgerichts vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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