Oberlandesgericht Köln, 2004-01-14, 2 W 5/04

2 W 5/04Tribunal Superior14 de jan. de 2004

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Regest

1. In welchem Umfang bei einer gemischten Schenkung die Leistungserbringung unentgeltlich erfolgt ist, richtet sich nach den Vorstellungen der Vertragsteile bei Abschluss des Vertrages. 2. Ein bei dem Landgericht - ohne gleichzeitige Klageerhebung - eingereichtes Prozesskostenhilfegesuch ist insgesamt zurückzuweisen, wenn der erfolgversprechende Teil der beabsichtigten Klage unterhalb der Zuständigkeitsgrenze des Landgerichts bleibt.

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Oberlandesgericht Köln — 2 W 5/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-01-14

Aktenzeichen: 2 W 5/04

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0114.2W5.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 2058, 2325, 2329; ZPO §§ 117, 127, 261; GVG §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1

Leitsätze

In welchem Umfang bei einer gemischten Schenkung die Leistungserbringung unentgeltlich erfolgt ist, richtet sich nach den Vorstellungen der Vertragsteile bei Abschluss des Vertrages.

Ein bei dem Landgericht - ohne gleichzeitige Klageerhebung - eingereichtes Prozesskostenhilfegesuch ist insgesamt zurückzuweisen, wenn der erfolgversprechende Teil der beabsichtigten Klage unterhalb der Zuständigkeitsgrenze des Landgerichts bleibt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 12. Dezember 2003 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26. November 2003 - 7 O 404/03 - wird zurückgewiesen.

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