6 U 43/03•Oberlandesgericht Köln, 2004-04-02, 6 U 43/03
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Oberlandesgericht Köln — 6 U 43/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-04-02
Aktenzeichen: 6 U 43/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0402.6U43.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. März 2003 verkündete Grundurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 168/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich des Kostenausspruchs vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreitinstituts zu erbringen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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