2 ARs 39/04•Oberlandesgericht Köln, 2004-04-12, 2 ARs 39/04
Oberlandesgericht Köln, 2004-04-12, 2 ARs 39/04
2 ARs 39/04Tribunal Superior12 de abr. de 2004
Regest
Eine Pauschgebühr gemäß § 99 BRAGO kommt nur ausnahmsweise für trennbare und selbständige Verfahrensteile in Betracht. Hat ein Rechtsanwalt die Verteidigung während des gesamten Verfahrens geführt und seine Ansprüche gegen die Staatskasse beim Ausscheiden aus einer Anwaltssozietät für eine bestimmte Zeit abgetreten, fehlt ihm für die Gewährung einer Pauschgebühr für das gesamte Verfahren die Aktivlegitimation. Einzelne von der Abtretung nicht erfaßte Tätigkeiten (Besprechungen mit dem Angeklagten, Vorbereitung und Teilnahme an weiteren Hauptverhandlungsterminen) stellen keinen selbständigen Verfahrensabschnitt dar und rechtfertigen die Gewährung einer Pauschgebühr ebenfalls nicht.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 2 ARs 39/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-04-12
Aktenzeichen: 2 ARs 39/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0412.2ARS39.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: BRAGO § 99
Leitsätze
Eine Pauschgebühr gemäß § 99 BRAGO kommt nur ausnahmsweise für trennbare und selbständige Verfahrensteile in Betracht. Hat ein Rechtsanwalt die Verteidigung während des gesamten Verfahrens geführt und seine Ansprüche gegen die Staatskasse beim Ausscheiden aus einer Anwaltssozietät für eine bestimmte Zeit abgetreten, fehlt ihm für die Gewährung einer Pauschgebühr für das gesamte Verfahren die Aktivlegitimation. Einzelne von der Abtretung nicht erfaßte Tätigkeiten (Besprechungen mit dem Angeklagten, Vorbereitung und Teilnahme an weiteren Hauptverhandlungsterminen) stellen keinen selbständigen Verfahrensabschnitt dar und rechtfertigen die Gewährung einer Pauschgebühr ebenfalls nicht.
Tenor
Die Bewilligung einer Pauschvergütung wird abgelehnt.
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