Oberlandesgericht Köln, 2004-07-14, 5 U 220/03

5 U 220/03Tribunal Superior14 de jul. de 2004

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Oberlandesgericht Köln — 5 U 220/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-07-14

Aktenzeichen: 5 U 220/03

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0714.5U220.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Dezember 2003 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 248/02 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmit­tels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.100,95 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 6.257,32 € seit dem 12. Januar 2002 und aus einem weiteren Betrag von 2.843,63 € seit dem 19. Juni 2002 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung des Versicherungsvertrages 19/19 804 453 vom 30. November 2001 unwirksam ist und der Vertrag fortbe­steht.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 8.125,46 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9. September 2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 24% und die Beklagte zu 76% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheits­­leistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Voll­streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat die Klage in Höhe von 787,39 € (Rechnungen Masseur W. vom 4. Dezember 2001 und vom 18. Februar 2002) abgewiesen und der Widerklage in Höhe von 8.125,41 € stattgegeben hat mit der Begründung, die insoweit geltend gemachten Aufwendungen seien nicht erstat­tungs­­fähig, weil die Leistungen nicht von Masseuren in eigener Praxis erbracht worden sind. Im übrigen wird die Revision nicht zugelas­sen.

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