Ausl 92/04•Oberlandesgericht Köln, 2004-07-27, Ausl 92/04
Oberlandesgericht Köln, 2004-07-27, Ausl 92/04
Ausl 92/04Tribunal Superior27 de jul. de 2004
Regest
Dritter i.S. des § 66 IRG ist jeder, der nicht Verfolgter in dem ausländischen Strafverfahren ist, in dem das Rechtshilfeersuchen gestellt wurde.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — Ausl 92/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-07-27
Aktenzeichen: Ausl 92/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0727.AUSL92.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: IRG § 66
Leitsätze
Dritter i.S. des § 66 IRG ist jeder, der nicht Verfolgter in dem ausländischen Strafverfahren ist, in dem das Rechtshilfeersuchen gestellt wurde.
Tenor
- Die Verfahrensbeteiligten werden darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Senats die Fa. U N GmbH "Dritte" i. s. des § 66 IRG ist, es sei denn, das Rechtshilfeersuchen richtet sich auch gegen diese, weil sie selbst oder ihre Organe i. S. des § 14 StGB Verfolgte des italienischen Verfahrens, für das Rechtshilfe geleistet werden soll, ist.
Der Generalsstaatsanwaltschaft wird Gelegenheit gegeben, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ergänzend vorzutragen.
-
Der Generalstaatsanwaltschaft wird aufgegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen hinsichtlich der bei dem Verfolgten T beschlagnahmten CD-ROM's mit den laufenden Nummern 8, 9, 10, 13, 15, 15, 18, 19 und 20 Inhaltsverzeichnisse bzgl. der darauf gespeicherten Dateien zur Akte zu reichen.
-
Die Anträge der Beteiligten,
a) die bei dem Verfolgten T beschlagnahmten CD-ROM's zu versiegeln und beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen sowie
b) die bei der Beteiligten selbst beschlagnahmten Gegenstände an sie herauszugeben
werden abgelehnt.
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