6 U 88/04•Oberlandesgericht Köln, 2004-11-05, 6 U 88/04
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Oberlandesgericht Köln — 6 U 88/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-11-05
Aktenzeichen: 6 U 88/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:1105.6U88.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG n.F. §§ 3 Abs. 2, 7 Abs. 2 Nr. 2; UWG a.F. § 13 Abs. 2 Nr. 3
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.03.2004 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 319/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 18.11.2003 - 33 O 319/03 - wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der im Verfahren erster Instanz entstandenen Kosten der Säumnis der Beklagten, welche dieser auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Zwangsvoll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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