Oberlandesgericht Köln, 2005-02-11, 16 Wx 5/05

16 Wx 5/05Tribunal Superior11 de fev. de 2005

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Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 5/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-02-11

Aktenzeichen: 16 Wx 5/05

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:0211.16WX5.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 02.12.2004 - 2 T 232/03 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beteiligte zu 1. hat die in erster Instanz und im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten zu tragen und den Beteiligten zu 2. und 3. die Hälfte der in diesen beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Beteiligten zu 1. zu 3/4 und den Beteiligten zu 2. zu 1/4 zur Last. Außergerichtliche Kosten 3. Instanz sind nicht zu erstatten.

Unter Abänderung der Wertsetzung des Amts- und des Landgerichts wird der Geschäftswert für die erste Instanz sowie für das Beschwerdeverfahren bis zum 03.11.2004 auf 3.000,00 EUR festgesetzt,.

Für das Beschwerdeverfahren ab dem 04.11.2004 sowie für das Rechtsbeschwerdeverfahren beläuft sich der Geschäftswert auf die Summe der bis dahin entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten aller Beteiligten.

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