Oberlandesgericht Köln, 2005-10-14, 6 U 63/05

6 U 63/05Tribunal Superior14 de out. de 2005

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Oberlandesgericht Köln — 6 U 63/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-10-14

Aktenzeichen: 6 U 63/05

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:1014.6U63.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG §§ 4 Nr. 9 b, 6 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Februar 2005 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 42/04 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagten werden über die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Verurteilung hinaus verurteilt, an Eides statt zu ver-sichern, dass ihre Behauptung, es sei ihnen nicht möglich, weitere Empfänger der Duftvergleichsliste zu benennen, richtig und vollständig ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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