Oberlandesgericht Köln, 2005-11-18, 2 Ws 576/05

2 Ws 576/05Tribunal Superior18 de nov. de 2005

Abrir fonte

Regest

Anweisungen des Gerichts an Führungsaufsichtsstelle und/oder Bewährungshelfer gem. § 68 a Abs. 5 StGB sind keine Entscheidungen i. S. des § 453, sondern Dioenen der Vorbereitung einer Entscheidung. Derartige Anweisungen sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar, weil hierdurch nicht in Rechte des Verurteilten eingegriffen wird.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 576/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-11-18

Aktenzeichen: 2 Ws 576/05

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:1118.2WS576.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StPO § 304; StPO § 453; StGB § 68 a

Leitsätze

Anweisungen des Gerichts an Führungsaufsichtsstelle und/oder Bewährungshelfer gem. § 68 a Abs. 5 StGB sind keine Entscheidungen i. S. des § 453, sondern Dioenen der Vorbereitung einer Entscheidung. Derartige Anweisungen sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar, weil hierdurch nicht in Rechte des Verurteilten eingegriffen wird.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.