Oberlandesgericht Köln, 2005-12-09, 6 U 91/05

6 U 91/05Tribunal Superior9 de dez. de 2005

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Oberlandesgericht Köln — 6 U 91/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-12-09

Aktenzeichen: 6 U 91/05

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:1209.6U91.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

1.)

Die Berufung der Beklagten zu 2) bis 5) gegen das am 28.4.2005 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 600/04 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor zu 3) wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagten zu 2) bis 5) werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die seit dem 1.7.2004 durch die Entgegennahme von Wetten derjenigen Teilnehmer erzielt worden sind, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben.

2.)

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz verteilen sich wie folgt:

Von den Gerichtskosten und den Kosten der Klägerin tragen diese 16 % und die Beklagten zu 2) - 6) 84 %. Die Kosten der Beklagten zu 2) bis 6) tragen diese selbst. Die Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin.

Die Kosten des Berufungsverfahrens verteilen sich wie folgt:

Von den Gerichtskosten und den Kosten der Klägerin tragen diese 18 % und die Beklagten zu 2) - 5) 82 %. Die Kosten der Beklagten zu 2) bis 5) tragen diese selbst. Die Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin.

3.)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten zu 2) bis 5) können jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist für jeden einzelnen Beklagten Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:

Bei Vollstreckung des Anspruches auf

a) Unterlassung 70.000 EUR;

b) Auskunft 20.000 EUR;

c) Kostenerstattung 120 % der zu vollstreckenden Summe.

4.)

Der Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten zu 2) bis 5) wird zurückgewiesen.

5.)

Die Revision wird nicht zugelassen.

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