Oberlandesgericht Köln, 2006-11-21, 2 Ws 585/06

2 Ws 585/06Tribunal Superior21 de nov. de 2006

Abrir fonte

Regest

Der Sachverständige kann für die Fertigung einer Gutachterkopie für seine Handakten keine Erstattung von Kopierkosten verlangen. Die Kosten sind als Gemeinkosten i. S. § 12 Abs. 1 S. 1 JVEG anzusehen und werden durch das dem Sachverständigen nach § 9 Abs. 1 JVEG zustehende Honorar abgedeckt.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 585/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-11-21

Aktenzeichen: 2 Ws 585/06

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:1121.2WS585.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: §§ 9, 12 JVEG

Leitsätze

Der Sachverständige kann für die Fertigung einer Gutachterkopie für seine Handakten keine Erstattung von Kopierkosten verlangen.

Die Kosten sind als Gemeinkosten i. S. § 12 Abs. 1 S. 1 JVEG anzusehen und werden durch das dem Sachverständigen nach § 9 Abs. 1 JVEG zustehende Honorar abgedeckt.

Tenor

Der Beschluss wird unter Zurückweisung des Antrages der Antragstellerin vom 7.3.2006, soweit hiermit die Festsetzung von Fotokopierkosten in Höhe von 6,- € zuzüglich Mehrwertsteuer geltend gemacht worden ist, aufgehoben.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.