Oberlandesgericht Köln, 2007-11-30, 20 U 172/06

20 U 172/06Tribunal Superior30 de nov. de 2007

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Oberlandesgericht Köln — 20 U 172/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-11-30

Aktenzeichen: 20 U 172/06

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:1130.20U172.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30.11.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Köln 21 O 546/04 teilweise abgeändert.

Der Kläger wird verurteilt, den ihm vom Beklagten mit Notarvertrag vom 12.6.1996, UR-Nr. ###/1996 des Notars Dr. Q L mit Amtssitz in T/I, übertragenen Geschäftsanteil an der C & C1 Ladenlokal M Grundstücks GbR zurück zu übertragen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die im Verfahren des ersten Rechtszuges angefallenen Kosten tragen der Kläger zu 1/4, der Beklagte zu 3/4.

Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 85 %, der Beklagte zu 15 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Soweit der Kläger verurteilt ist, dem Beklagten den vorstehend näher bezeichneten Gesellschaftsanteil zu übertragen, kann er die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 200.000 € abwenden, wenn nicht der Beklagte in Höhe von 10.000 € Sicherheit leistet.

Soweit im Urteil des Landgerichts die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den beiden dort bezeichneten Kostenfestsetzungsbeschlüssen für unzulässig erklärt worden ist, kann der Beklagte die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortsetzen, wenn nicht der Kläger in Höhe des Betrages, wegen dessen die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt worden ist, Sicherheit leistet. Der Beschluss des Landgerichts vom 13.12.2004 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 17.1.2005 über die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die hierüber im Urteil des Landgerichts getroffene Entscheidung sind gegenstandslos.

Im übrigen können beide Parteien die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund dieses Urteils gegen sie zu vollstreckenden Forderung abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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