2 Ws 54/08•Oberlandesgericht Köln, 2008-02-11, 2 Ws 54/08
Oberlandesgericht Köln, 2008-02-11, 2 Ws 54/08
2 Ws 54/08Tribunal Superior11 de fev. de 2008
Regest
1. Eine Auswechslung des Pflichtverteidigers auf Antrag des Beschuldigten setzt voraus, dass eine Mehrbelastung der Staatskasse ausgeschlossen ist und der bisherige Verteidiger mit dem erstrebten Wechsel einverstanden ist. 2. Ein im voraus erklärter teilweiser Gebührenverzicht des Pflichtverteidigers ist unwirksam.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 54/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-02-11
Aktenzeichen: 2 Ws 54/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0211.2WS54.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
-
Eine Auswechslung des Pflichtverteidigers auf Antrag des Beschuldigten setzt voraus, dass eine Mehrbelastung der Staatskasse ausgeschlossen ist und der bisherige Verteidiger mit dem erstrebten Wechsel einverstanden ist.
-
Ein im voraus erklärter teilweiser Gebührenverzicht des Pflichtverteidigers ist unwirksam.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.