Oberlandesgericht Köln, 2008-02-29, 6 AuslA 20-08-84HB

6 AuslA 20-08-84HBTribunal Superior29 de fev. de 2008

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Regest

1) Bei Auslieferungsersuchen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ist der Nichteintritt der Verjährung im ersuchenden Mitgliedsstaat keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Auslieferung. 2) Auf den Eintritt der Verjährung nach deutschem Recht kommt es nur im Falle konkurrierender Gerichtsbarkeit an ( § 9 Abs. 2 IRG).

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Oberlandesgericht Köln — 6 AuslA 20-08-84HB — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-02-29

Aktenzeichen: 6 AuslA 20-08-84HB

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0229.6AUSLA20.08.84HB.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

  1. Bei Auslieferungsersuchen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ist der

Nichteintritt der Verjährung im ersuchenden Mitgliedsstaat keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Auslieferung.

  1. Auf den Eintritt der Verjährung nach deutschem Recht kommt es nur im Falle konkurrierender Gerichtsbarkeit an ( § 9 Abs. 2 IRG).

Tenor

Gegen den türkischen Staatsangehörigen B.L. wird die Auslieferungshaft angeordnet.

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