AuslS 9/09•Oberlandesgericht Köln, 2009-02-02, AuslS 9/09
Oberlandesgericht Köln, 2009-02-02, AuslS 9/09
AuslS 9/09Tribunal Superior2 de fev. de 2009
Regest
Ein ausländisches (hier : türkisches) Rechtshilfeersuchen um richterliche Vernehmung setzt voraus, dass der Sachverhalt, zu dem die Vernehmung erfolgen soll, nach der vorgelegten Übersetzung ins Deutsche so weit verständlich ist, dass eine sinnvolle Befragung der zu vernehmenden Personen möglich ist.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — AuslS 9/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-02-02
Aktenzeichen: AuslS 9/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0202.AUSLS9.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Ein ausländisches (hier : türkisches) Rechtshilfeersuchen um richterliche Vernehmung setzt voraus, dass der Sachverhalt, zu dem die Vernehmung erfolgen soll, nach der vorgelegten Übersetzung ins Deutsche so weit verständlich ist, dass eine sinnvolle Befragung der zu vernehmenden Personen möglich ist.
Tenor
Die Leistung der Rechtshilfe, um die das 1. Strafgericht in F./Türkei ersucht hat, ist unzulässig.
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.