Oberlandesgericht Köln, 2009-02-04, 2 Ws 23/09

2 Ws 23/09Tribunal Superior4 de fev. de 2009

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Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 23/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-02-04

Aktenzeichen: 2 Ws 23/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0204.2WS23.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

I.

Der angefochtene Beschluss wird wie folgt abgeändert :

Die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe aus

dem Urteil des Landgerichts Köln vom 15.12.2006 –109 -10/06-

wird mit Wirkung zum

  1. Februar 2009

zur Bewährung ausgesetzt.

Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre.

Der Verurteilte hat sich während der Bewährungszeit straffrei

zu führen.

Dem Verurteilten wird die Weisung erteilt, unter der Anschrift

J. Wohnung zu nehmen und die Strafvollstreckungskammer des

Landgerichts Bonn über jeden Wohnungswechsel während der

Bewährungszeit unverzüglich zu unterrichten.

Dem Verurteilten wird die Auflage erteilt, monatlich einen

Geldbetrag von 100,- € an das

Finanzamt T. auf das Konto Nr. XXX

bei der Bundesbank L., BLZ XXX

zu zahlen, beginnend ab dem Monat März 2009.

I.

Die Zahlungen sind der Strafvollstreckungskammer des

Landgerichts Bonn zum Aktenzeichen 52 StVK 438/08

halbjährlich unaufgefordert nachzuweisen, erstmals zum

01.07.2009.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem

Beschwerdeführer hierin entstandenen notwendigen Auslagen

trägt die Staatskasse.

III.

Die Belehrung über die Bedeutung der Strafaussetzung ( § 268

a Abs. 3 StPO) wird dem Leiter der Justizvollzugsanstalt

F. übertragen.

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