Oberlandesgericht Köln, 2009-02-11, 2 U 80/03

2 U 80/03Tribunal Superior11 de fev. de 2009

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Oberlandesgericht Köln — 2 U 80/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-02-11

Aktenzeichen: 2 U 80/03

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0211.2U80.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 25. April 2003 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 497/98 - teilweise geändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefaßt :

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, wegen einer Forderung der Klägerin zu 1) in Höhe von EUR 23.995,14 nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Oktober 1998 die Zwangsvollstre-ckung in das im Grundbuch von M., Blatt 00000, eingetragene Grundstück zu dulden.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner fer-ner verurteilt, wegen einer weiteren Forderung der Klägerin zu 2) in Höhe von EUR 23.995,14 nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Oktober 1998 die Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch von M., Blatt 00000, eingetragene Grundstück zu dulden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten beider Instanzen des Rechtsstreits ha-ben die Beklagten zu 4/5 und die Klägerinnen zu je 1/10 zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Be-klagten können die Zwangsvollstreckung beider Klägerinnen wegen des Ausspruchs zur Hauptsache jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von je EUR 35.000,-- abwenden, wenn nicht die jeweilige Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Im übrigen können beide Seiten die Zwangsvoll-streckung der Gegenseite wegen der Kosten durch weitere Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von der Gegenseite aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Anspruch auf Kosten-erstattung abwenden, wenn nicht der vollstre-ckende Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der von ihm zu vollstreckenden Kosten leistet.

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