Oberlandesgericht Köln, 2009-03-02, 2 Ws 77/09

2 Ws 77/09Tribunal Superior2 de mar. de 2009

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Regest

Verfahrensfremde Untersuchungshaft ist bei potentieller Gesamtstrafenfähigkeit anzurechnen. Auf die Möglichkeit der Anrechnung in einem noch unerledigten Verfahren darf der Verurteilte nicht verwiesen werden, wenn das noch offene Verfahren in rechtsstaatlich nicht hinnehmbarer Weise nicht gefördert wird.

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Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 77/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-03-02

Aktenzeichen: 2 Ws 77/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0302.2WS77.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Verfahrensfremde Untersuchungshaft ist bei potentieller Gesamtstrafenfähigkeit anzurechnen. Auf die Möglichkeit der Anrechnung in einem noch unerledigten Verfahren darf der Verurteilte nicht verwiesen werden, wenn das noch offene Verfahren in rechtsstaatlich nicht hinnehmbarer Weise nicht gefördert wird.

Tenor

  1. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, dass die in dem Verfahren StA A. in der Zeit vom 13.11.2007 bis zum 27.05.2008 erlittene Untersuchungshaft von 197 Tagen auf die Strafhaft in der Sache StA A. anzurechnen ist.

  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der darin dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

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