Oberlandesgericht Köln, 2009-05-25, 2 Ws 243/09

2 Ws 243/09Tribunal Superior25 de mai. de 2009

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Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 243/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-05-25

Aktenzeichen: 2 Ws 243/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0525.2WS243.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

I.

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird die weitere Vollstreckung Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 06.09.2007 (Az 103-25/07) zur Bewährung ausgesetzt

mit Wirkung zum 15. Juni 2009

mit folgenden Auflagen und Weisungen:

  1. Die Bewährungszeit beträgt fünf Jahre.

  2. Der Verurteilte hat sich innerhalb der Bewährungszeit straffrei zu

führen.

  1. Der Verurteilte wird angewiesen, unverzüglich nach der Entlassung

aus der Strafhaft in vorliegender Sache in sein Heimatland Rumänien

auszureisen und während der Bewährungszeit nicht wieder in die

Bundesrepublik Deutschland einzureisen.

  1. Der Verurteilte hat der Strafvollstreckungskammer des

Landgerichts Köln zum Aktenzeichen StVK 1133/08

a) bis zum 30. Juni 2009 einen Nachweis über die Ausreise nach

Rumänien zu erbringen;

b) bis zum 15. Juli 2009 seine Wohnanschrift in Rumänien mitzuteilen;

c) jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen.

II.

Die Belehrung über die Bedeutung der Strafaussetzung ( § 268

a Abs. 3 StPO) wird dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Köln

übertragen.

III.

Verurteilten hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die

Staatskasse.

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