Oberlandesgericht Köln, 2009-08-04, 17 W 194/09

17 W 194/09Tribunal Superior4 de ago. de 2009

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Regest

Ein lediglich schriftlicher Meinungsaustausch, der auf die Vermeidung oder Erledigung eines Verfarhens gerichtet ist, reicht für den Anfall der Terminsgebühr nach Nr. 3104 i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG nicht aus. Hierzu bedarf es eines mündlichen Meinungsaustausch.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 17 W 194/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-08-04

Aktenzeichen: 17 W 194/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0804.17W194.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: Nr. 3104 VV RVG, Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG

Leitsätze

Ein lediglich schriftlicher Meinungsaustausch, der auf die Vermeidung oder Erledigung eines Verfarhens gerichtet ist, reicht für den Anfall der Terminsgebühr nach Nr. 3104 i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG nicht aus. Hierzu bedarf es eines mündlichen Meinungsaustausch.

Tenor

Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 18.03.2009 - 37 O 704/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gegenstandswert für die Beschwerde: 694,01 €.

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