Oberlandesgericht Köln, 2009-09-07, 17 W 199/09

17 W 199/09Tribunal Superior7 de set. de 2009

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Regest

1. Wird der Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung zurückgenommen, kommt es nicht zu einer Gebührenermäßigung von 1,5 auf 1,0. 2. Ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers liegt nicht (mehr) vor.

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Oberlandesgericht Köln — 17 W 199/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-09-07

Aktenzeichen: 17 W 199/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0907.17W199.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: § 34 GKG, Nr. 1410, 1411 KV-GKG

Leitsätze

  1. Wird der Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung zurückgenommen, kommt es nicht zu einer Gebührenermäßigung von 1,5 auf 1,0.

  2. Ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers liegt nicht (mehr) vor.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei;

Kosten werden nicht erstattet.

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