Oberlandesgericht Köln, 2010-01-26, 3 U 91/09

3 U 91/09Tribunal Superior26 de jan. de 2010

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Oberlandesgericht Köln — 3 U 91/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-01-26

Aktenzeichen: 3 U 91/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0126.3U91.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. April 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 17/09 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2006 zu zahlen.

  1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 6.857,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2006 zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger als Gesamtschuldner die Hälfte des diesem als Folge des Unfalls vom 10. Februar 2005 seit dem 1. Januar 2006 entstandenen oder zukünftig noch entstehenden materiellen Schadens zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche des Klägers auf Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder sonstige Dritte übergegangen sind.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger als Gesamtschuldner den in Folge des Unfalls vom 10. Februar 2005 zukünftig noch entstehenden immateriellen Schaden zu ersetzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Kläger hinsichtlich der Unfallursache ein Mitverschulden von ½ trifft.

  4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der Tragung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsanwalts C. in Höhe eines Betrages von 1.600,57 € freizustellen.

  5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner und der Kläger jeweils die Hälfte zu tragen.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

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