Oberlandesgericht Köln, 2010-02-05, 20 U 80/08

20 U 80/08Tribunal Superior5 de fev. de 2010

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Oberlandesgericht Köln — 20 U 80/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-02-05

Aktenzeichen: 20 U 80/08

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0205.20U80.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. April 2008 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln -26 O 522/06- teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger

a) hinsichtlich der in der im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen Anlage K 1 unter den Nummern 2a, 2b, 3, 4a, 5a, 6 und 7 aufgeführten kapitalbildenden Versicherungsverträge Auskunft zu erteilen durch Benennung folgender Beträge:

aa) der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals;

bb) des Rückkaufswerts, der sich für den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages bei Zugrundelegung der Bestimmungen des jeweiligen Versicherungsvertrages, so wie er geschlossen ist (einschließlich der intransparenten Klauseln), ergibt (versprochene Leistung);

cc) eines vorgenommenen Abzugs gemäß § 176 Abs. 4 VVG a.F. (Stornoabzug).

b) hinsichtlich der in der im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen Anlage K 1 unter den Nummern 4b und 5b aufgeführten kapitalbildenden Versicherungsverträge Auskunft zu erteilen durch Benennung folgender Beträge:

aa) der Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens;

bb) des Rückkaufswerts, der sich für den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages bei Zugrundelegung der Bestimmungen des jeweiligen Versicherungsvertrages, so wie er geschlossen ist (einschließlich der intransparenten Klauseln), ergibt (versprochene Leistung);

cc) eines vorgenommenen Abzugs gemäß § 176 Abs. 4 VVG a.F. (Stornoabzug).

Die Auskunft ist in geordneter Form zu erteilen.

Im Übrigen werden die Klageanträge zu 1. und 2. abgewiesen.

Hinsichtlich der in der im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen Anlage K 1 unter den Nummern 1 und 8 aufgeführten kapitalbildenden Versicherungsverträge wird die Klage insgesamt ab-gewiesen.

Die weitergehende Berufung wird, soweit sie sich nicht gegen die Abweisung des Klageantrags zu 3. bezogen auf die in der im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen Anlage K 1 unter den Nummern 2a, 2b, 3, 4a, 4b, 5a, 5b, 6 und 7 aufgeführten kapitalbildenden Versicherungsverträge wendet und über sie erst im Schlussurteil zu befinden ist, zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 9.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis-tet.

Die Revision wird zugelassen.

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