Oberlandesgericht Köln, 2010-07-21, 2 Ws 317/10

2 Ws 317/10Tribunal Superior21 de jul. de 2010

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Regest

1. Der Rechtshilfeverkehr mit der Schweiz betreffend die Beitreibung von Ge-richtskosten richtet sich nach den Vorschriften des Schengener Durchfüh-rungsübereinkommens. 2. Der sofortigen Beschwerde gegen einen neben einer Gerichtskostenrechnung über denselben Betrag erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluß fehlt das Rechtsschutzbedürfnis; die Gefahr doppelter Inanspruchnahme besteht nicht.

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Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 317/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-21

Aktenzeichen: 2 Ws 317/10

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0721.2WS317.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

  1. Der Rechtshilfeverkehr mit der Schweiz betreffend die Beitreibung von Ge-richtskosten richtet sich nach den Vorschriften des Schengener Durchfüh-rungsübereinkommens.

  2. Der sofortigen Beschwerde gegen einen neben einer Gerichtskostenrechnung über denselben Betrag erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluß fehlt das Rechtsschutzbedürfnis; die Gefahr doppelter Inanspruchnahme besteht nicht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschwerdeführer zur Last.

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