Oberlandesgericht Köln, 2010-09-03, 6 U 196/09

6 U 196/09Tribunal Superior3 de set. de 2010

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Oberlandesgericht Köln — 6 U 196/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-09-03

Aktenzeichen: 6 U 196/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0903.6U196.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.10.2009 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln (31 O 172/09) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Urteilsformel zu Nr. 1 in ihrem ersten Teil (vor den eingeblendeten Bildschirmansichten des Internetauftritts auf den Seiten 3 bis 104 der Urteilsausfertigung) wie folgt lautet:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über das Internet in Deutschland befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten und/oder zu verschaffen, Sportwetten zu festen Gewinnquoten sowie Poker, Videopoker, Black Jack, Roulette, Baccara, Keno, Bingo und Spiele an virtuellen Slotmachines sowie Knobelduell und Blackjack-Duell gegen Entgelt einzugehen und/oder abzuschließen und/oder diese Möglichkeit zu bewerben, wie nachstehend wiedergegeben.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 2/5 und die Beklagten je 3/10 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 1/10 und den Beklagten zu je 9/20 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, die gegenüber dem Unter-lassungsanspruch je 300.000,00 €, dem Auskunftsanspruch je 3.000,00 € und im Übrigen 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Be-trages beträgt, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung des Unter-lassungs- und Auskunftsanspruchs Sicherheit in gleicher Höhe und im Übrigen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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