2 Ws 815/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-12-15, 2 Ws 815/10
Oberlandesgericht Köln, 2010-12-15, 2 Ws 815/10
2 Ws 815/10Tribunal Superior15 de dez. de 2010
Regest
Das Rechtsmittel des Nebenklägers ist nicht zulässig, wenn ein Schuldspruch wegen eines Qualifikationstatbestandes statt des Grunddelikts erstrebt wird, für den keine Anhaltspunkte dargelegt werden ( hier : Tritt mit einem Birkenstock-Hausschuh)
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 815/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-15
Aktenzeichen: 2 Ws 815/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1215.2WS815.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Das Rechtsmittel des Nebenklägers ist nicht zulässig, wenn ein Schuldspruch wegen eines Qualifikationstatbestandes statt des Grunddelikts erstrebt wird, für den keine Anhaltspunkte dargelegt werden ( hier : Tritt mit einem Birkenstock-Hausschuh)
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Nebenklägers verworfen.
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