Oberlandesgericht Köln, 2010-12-15, 2 Ws 815/10

2 Ws 815/10Tribunal Superior15 de dez. de 2010

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Regest

Das Rechtsmittel des Nebenklägers ist nicht zulässig, wenn ein Schuldspruch wegen eines Qualifikationstatbestandes statt des Grunddelikts erstrebt wird, für den keine Anhaltspunkte dargelegt werden ( hier : Tritt mit einem Birkenstock-Hausschuh)

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Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 815/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-15

Aktenzeichen: 2 Ws 815/10

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1215.2WS815.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Das Rechtsmittel des Nebenklägers ist nicht zulässig, wenn ein Schuldspruch wegen eines Qualifikationstatbestandes statt des Grunddelikts erstrebt wird, für den keine Anhaltspunkte dargelegt werden ( hier : Tritt mit einem Birkenstock-Hausschuh)

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Nebenklägers verworfen.

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