27 UF 54/11•Oberlandesgericht Köln, 2011-05-17, 27 UF 54/11
Oberlandesgericht Köln, 2011-05-17, 27 UF 54/11
27 UF 54/11Tribunal Superior17 de mai. de 2011
Regest
Verfügt ein Ehegatte über Anrechte bei einem ausländischen Versorungsträger, so führt dies gem. § 19 I VersAusglG grundsätzlich nur dazu, dass insoweit ein Ausgleich nach der Scheidung (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) erfolgt. Ein Ausgleich anderer ausgleichsreifer Anrechte der Ehegatten findet in diesem Zusammenhang nur ausnahmsweise nicht statt, wenn dies gem. § 19 III VersAusglG aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Vortrag zu derartigen Billigkeitsgründen obliegt in erster Linie dem betroffenen Ehegatten.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 27 UF 54/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-17
Aktenzeichen: 27 UF 54/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0517.27UF54.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: § 19 VersAusglG
Leitsätze
Verfügt ein Ehegatte über Anrechte bei einem ausländischen Versorungsträger, so führt dies gem. § 19 I VersAusglG grundsätzlich nur dazu, dass insoweit ein Ausgleich nach der Scheidung (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) erfolgt. Ein Ausgleich anderer ausgleichsreifer Anrechte der Ehegatten findet in diesem Zusammenhang nur ausnahmsweise nicht statt, wenn dies gem. § 19 III VersAusglG aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Vortrag zu derartigen Billigkeitsgründen obliegt in erster Linie dem betroffenen Ehegatten.
Tenor
Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Heinsberg vom 2.2.2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000 €
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