Oberlandesgericht Köln, 2011-06-03, 20 U 114/09

20 U 114/09Tribunal Superior3 de jun. de 2011

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Oberlandesgericht Köln — 20 U 114/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-06-03

Aktenzeichen: 20 U 114/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0603.20U114.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. Mai 2009 verkün­dete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 23 O 441/06 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, über den bereits zuerkannten Betrag von 2.604,- € nebst Zinsen hinaus an die Klägerin weitere 2.604,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 3. März 2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der unter der VS-Nr. XXX/YYYYYYYY zum 1. Januar 1995 geschlossene Krankentagegeldversicherungs­ver­trag unverändert fortbesteht und insbesondere nicht durch den von der Beklagten im Schreiben vom 3. April 2006 behaupteten Eintritt von Berufsunfähigkeit am 31. März 2006 beendet wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwen­den, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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