Oberlandesgericht Köln, 2011-06-17, 6 U 222/10

6 U 222/10Tribunal Superior17 de jun. de 2011

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Oberlandesgericht Köln — 6 U 222/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-06-17

Aktenzeichen: 6 U 222/10

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0617.6U222.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.11.2010 – 33 O 184/10 – wird unter teilweiser Abänderung der Kostenentscheidung wie aus Ziff. 2 des Tenors ersichtlich zurückgewiesen.

Es wird klargestellt, dass die Verurteilung zu Ziff. III durch die übereinstimmende Erledigungsklärung der Parteien insoweit gegenstandslos geworden ist, als die Beklagte zu 1 zur Einwilligung in die Löschung der beiden Marken für die Dienstleistungen „Geschäftsführung“ und „Unternehmensverwaltung“ verurteilt worden ist.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1/7 als Gesamtschuldner und darüber hinaus die Beklagte zu 1 zu weiteren 3/7 und die Beklagten zu 2 bis 4 jeweils zu einem weiteren 1/7.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs und des Auskunftsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

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