16 W 1/11•Oberlandesgericht Köln, 2011-08-03, 16 W 1/11
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Oberlandesgericht Köln — 16 W 1/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-03
Aktenzeichen: 16 W 1/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0803.16W1.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Gegen die Schuldnerin wird zu Erzwingung der Verpflichtung aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 30.9.2010 - 15 O 28/10 -, nämlich
„die in der Tiefgarage des Ss L an den Wänden im Bereich „A“ neben dem Eingang zu der Immobilie „L2 1“, H 18, L befindlichen Werbetafeln („Billboards“) der Unternehmensgruppe S2 & Partner zu entfernen
ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € festgesetzt. Ersatzweise für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird Zwangshaft von einem Tag je 1.000 €, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Schuldnerin, angeordnet.
Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.570 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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