9 U 158/10•Oberlandesgericht Köln, 2011-08-23, 9 U 158/10
Oberlandesgericht Köln, 2011-08-23, 9 U 158/10
9 U 158/10Tribunal Superior23 de ago. de 2011
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 9 U 158/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-08-23
Aktenzeichen: 9 U 158/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0823.9U158.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 27.01.2010 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 464/08 – auf die Berufung des Klägers abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt – unter Abweisung der Klage im Übrigen -, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden, die aus der Zeichnung der sogenannten „Sicherheits-Kompakt-Rente“ (SKR) im Jahr 1999 entstanden sind und noch entstehen, zu ersetzen.
Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Kläger die Gerichtskosten sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu 1/3. Die übrigen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten zu 1) und 2) selbst. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) verbleibt es bei dem Urteil des Landgerichts.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger und den Beklagten zu 1) und 2) wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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