6 U 199/11•Oberlandesgericht Köln, 2012-05-16, 6 U 199/11
Oberlandesgericht Köln, 2012-05-16, 6 U 199/11
6 U 199/11Tribunal Superior16 de mai. de 2012
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 6 U 199/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-05-16
Aktenzeichen: 6 U 199/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0516.6U199.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.09.2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 1 O 122/10 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungstenor (zu Nr. 1) wie folgt neu gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken am Vorstand, zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern den Erhalt eines Auftrags zu bestätigen, obwohl der adressierte Verbraucher keinen entsprechenden Auftrag erteilt hat,
wenn die Auftragsbestätigung wie in Anlage K 3 gestaltet ist,
wie nachfolgend wiedergegeben:
(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden)
II. Die Beklagte hat auch die Kosten der Berufung zu tragen.
III. Dieses Urteil sowie das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 1 O 122/10 – sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Unterlassungstenors durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kostenentscheidung darf sie die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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