Oberlandesgericht Köln, 2012-05-21, 2 W 32/12

2 W 32/12Tribunal Superior21 de mai. de 2012

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Oberlandesgericht Köln — 2 W 32/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-21

Aktenzeichen: 2 W 32/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0521.2W32.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 30.03.2012 wird der Beschluss der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.03.2012 – 20 O 401/10 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Schuldnerin ist durch Teilanerkenntnisurteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.04.2011 – 20 O 401/10 – unter 1. a) des Tenors verurteilt worden, dem Gläubiger Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am 17.07.2010 in S verstorbenen H durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses, das mindestens umfasst

  • sämtlichen beweglichen und unbeweglichen Nachlass

  • sämtliche Nachlassverbindlichkeiten

  • sämtliche Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte und an seine weiteren Kinder H2, geb. 00.00.1975 und H3, geb. am 00.00.1981, soweit diese zu einer Pflichtteilserhöhung führen könnten

  • sämtliche Zuwendungen an sonstige Dritte innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers.

Zur Erzwingung der Erfüllung dieser Verpflichtung wird gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetreiben werden kann, die Zwangshaft von fünf Tagen (ein Tag je 100,-- €) festgesetzt.

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens - Verfahrens zur Entscheidung über den Antrag des Gläubigers vom 25.01.2012 - sowie des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.

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