Oberlandesgericht Köln, 2012-06-15, 19 U 116/11

19 U 116/11Tribunal Superior15 de jun. de 2012

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Oberlandesgericht Köln — 19 U 116/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-06-15

Aktenzeichen: 19 U 116/11

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0615.19U116.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufungen des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) und 3) wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 28.06.2011 – 12 O 572/10 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, jeglichen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass bei der Vermessung und Bauausführung des Bauvorhabens N 80, jetzt G-Straße 80 in B, nicht die Höhenlage der vorgelagerten öffentlichen Verkehrsflächen mit Erschließungsfunktion für die Ermittlung der seitlichen Abstandsflächen zugrunde gelegt wurde.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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