6 U 196/11•Oberlandesgericht Köln, 2012-06-22, 6 U 196/11
Oberlandesgericht Köln, 2012-06-22, 6 U 196/11
6 U 196/11Tribunal Superior22 de jun. de 2012
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 6 U 196/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-06-22
Aktenzeichen: 6 U 196/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0622.6U196.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.09.2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 1 O 448/10 – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird auf den Hilfsantrag des Klägers verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf dem Telemediendienst mit der Internetadresse „www.telekom.de“ eine Leistung mit der Bezeichnung „Call & Surf Comfort VDSL“ wie folgt anzubieten:
- mit der Erklärung
„Luxus-Highspeed-Surfen mit bis zu 25 Mbit/s“
wie nachfolgend wiedergegeben
und auf die Tatsache, dass nach einem übertragenen Datenvolumen von 100 GB in einem Monat der Internetzugang für den Rest des Monats auf maximal 6016 kbit/s für den Downstream und 576 kbit/s für den Upstream begrenzt wird, in einer Leistungsbeschreibung hinzuweisen, die der Verbraucher erreicht,
entweder indem er einen im Rahmen der Darstellung von Tarifdetails zur Verfügung gestellten Link „Allgemeine Geschäftsbedingungen“, der verbunden ist mit dem Text „Irrtümer vorbehalten. Die vollständigen Konditionen finden Sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Telekom Deutschland GmbH“ betätigt und ein gesondertes PDF-Dokument durch Anklicken eines Links mit der Bezeichnung „Leistungsbeschreibung Call & Surf Comfort VDSL Standard und Call & Surf Comfort VDSL Ultraschnell“ öffnet
oder indem er
zunächst den Link „AGB“ betätigt,
sodann über eine nach Buchstaben geordnete Aufstellung über den Buchstaben „C“ zu einem weiteren Link „Call & Surf Comfort VDSL“ gelangt und
von dort über den Link „Leistungsbeschreibung Call & Surf Comfort VDSL / Standard“
das Dokument „Leistungsbeschreibung Call & Surf Comfort VDSL / Standard“ öffnet
und/oder
- mit der Erklärung
„Downstream bis zu 25 Mbit/s, Upstream bis zu 5,0 Mbit/s“
wie nachfolgend wiedergegeben
und auf die Tatsache, dass nach einem übertragenen Datenvolumen von 100 GB in einem Monat der Internetzugang für den Rest des Monats auf maximal 6016 kbit/s für den Downstream und 576 kbit/s für den Upstream begrenzt wird, in einer Leistungsbeschreibung hinzuweisen, die der Verbraucher erreicht,
entweder indem er einen im Rahmen der Darstellung von Tarifdetails zur Verfügung gestellten Link „Allgemeine Geschäftsbedingungen“, der verbunden ist mit dem Text „Irrtümer vorbehalten. Die vollständigen Konditionen finden Sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Telekom Deutschland GmbH“ betätigt und ein gesondertes PDF-Dokument durch Anklicken eines Links mit der Bezeichnung „Leistungsbeschreibung Call & Surf Comfort VDSL Standard und Call & Surf Comfort VDSL Ultraschnell“ öffnet
oder indem er
zunächst den Link „AGB“ betätigt,
sodann über eine nach Buchstaben geordnete Aufstellung über den Buchstaben „C“ zu einem weiteren Link „Call & Surf Comfort VDSL“ gelangt und
von dort über den Link „Leistungsbeschreibung Call & Surf Comfort VDSL / Standard“
das Dokument „Leistungsbeschreibung Call & Surf Comfort VDSL / Standard“ öffnet
und/oder
- mit der Erklärung
„Internet Flatrate: Sie surfen rund um die Uhr zum Festpreis – ohne Zeit- oder Volumenbeschränkung“
wie nachfolgend wiedergegeben
wenn nach einem übertragenen Datenvolumen von 100 GB in
einem Monat der Internetzugang für den Rest des Monats auf maximal 6016 kbit/s für den Downstream und 576 kbit/s für den Upstream begrenzt wird.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen.
III. Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Unterlassungstenors durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kostenentscheidung dürfen die Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.