Oberlandesgericht Köln, 2012-09-21, 6 U 14/12

6 U 14/12Tribunal Superior21 de set. de 2012

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Oberlandesgericht Köln — 6 U 14/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-09-21

Aktenzeichen: 6 U 14/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0921.6U14.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: PAngRL 98/6/EG Art. 4 Abs. 1 UGP-RL Art. 3 Abs. 4; 7 Abs. 4 lit c; PAngV § 1 Abs. 1 S. 1 UWG §§ 3; 4 Nr. 11; 5 a Abs. 3 Nr. 3

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.1.2012 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 201/11 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptausspruch wie folgt neu gefasst wird:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, für den Verkauf von Kraftfahrzeugen unter Angabe von Preisen zu werben, ohne den tatsächlichen Endpreis einschließlich der obligatorisch anfallenden Ü­ber­führungskosten in einem Betrag anzugeben, wenn dies geschieht wie auf Seite 3 dieses Urteils wiedergegeben.

  2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot zu Ziffer 1 die Festsetzung von Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten angedroht.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 % zu tragen.

III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

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