2 Ws 254/13•Oberlandesgericht Köln, 2013-05-06, 2 Ws 254/13
Oberlandesgericht Köln, 2013-05-06, 2 Ws 254/13
2 Ws 254/13Tribunal Superior6 de mai. de 2013
Regest
Angesichts der Konturlosigkeit des Straftatbetsands der Untreue ( § 266 StGB) bedarf es zur Feststellung eines Vermögensnachteils einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung von normativen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Im Rahmen einer solchen Gesamtbetrachtung kann auch bei satzungswidriger Vergütung eines Vereinsvorsitzenden die Annahme eines Vermögensschadens entfallen.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 254/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-05-06
Aktenzeichen: 2 Ws 254/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0506.2WS254.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Angesichts der Konturlosigkeit des Straftatbetsands der Untreue ( § 266 StGB) bedarf es zur Feststellung eines Vermögensnachteils einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung von normativen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
Im Rahmen einer solchen Gesamtbetrachtung kann auch bei satzungswidriger Vergütung eines Vereinsvorsitzenden die Annahme eines Vermögensschadens entfallen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt, verworfen.
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