Oberlandesgericht Köln, 2014-11-21, 6 U 90/14

6 U 90/14Tribunal Superior21 de nov. de 2014

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Oberlandesgericht Köln — 6 U 90/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-11-21

Aktenzeichen: 6 U 90/14

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:1121.6U90.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 7. Mai 2014 verkündete Teilurteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 171/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,
  1. der Klägerin in einer gesonderten Auflistung unter Angabe der in Deutschland abgegebenen Stückzahlen sowie des Umfangs der betriebenen Werbung unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Werbemaßnahmen sowie deren Verbreitungsgebiet, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten, schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Art und in welchem Umfang

a) die Blutzuckermessgeräte „X D Classic“, „X D Light“, „X D Premium“ und „X D Dialog“ mit der Angabe „Innovation Award Burgenland“ auf der Produktverpackung, geschehen wie in Anlagen K 15 und K 16 und K 17 und K 18, in Deutschland abgegeben worden sind;

und

b) das Blutzuckermessgerät „X D Dialog“ mit der Angabe „iF Produkt Design Award 2011“ auf der Produktverpackung, geschehen wie in Anlage K 18, in Deutschland abgegeben worden ist;

und

c) das Blutzuckermessgerät „X D Light“ mit der Angabe „Austrian National Award for Design 2011“ auf der Produktverpackung, geschehen wie in Anlage K 19, in Deutschland abgegeben worden ist;

  1. an die Klägerin 1.150,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.08.2013 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen gemäß Ziffer I. 1) entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

    1. Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen.
    1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu ¼ und die Beklagte zu 1) zu ¾ .
    1. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Sicherheit beträgt hinsichtlich des Tenors zu I.1) (Auskunft) 12.000,- €, im Übrigen für den jeweiligen Vollstreckungsschuldner 110 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrags, für den Vollstreckungsgläubiger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

    1. Die Revision wird nicht zugelassen.

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