19 U 39/14•Oberlandesgericht Köln, 2014-12-12, 19 U 39/14
Oberlandesgericht Köln, 2014-12-12, 19 U 39/14
19 U 39/14Tribunal Superior12 de dez. de 2014
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 19 U 39/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-12-12
Aktenzeichen: 19 U 39/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:1212.19U39.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12.02.2014 - 1 O 462/09 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.758,16 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.023,64 € vom 06.06.2009 bis 24.12.2009 und aus 10.708,24 € seit dem 25.12.2009 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorbehaltlich einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse ab dem 01.11.2014 lebenslang eine monatliche Rente auf den erlittenen Haushaltsführungsschaden wie folgt zu zahlen:
ab dem 01.11.2014: 621,85 €,
ab dem 01.07.2020: 1.049,88 €.
Die Rente ist zahlbar für jeweils drei Monate im Voraus bis zum 3. Werktag des jeweils relevanten Monats.
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Auf das Anerkenntnis der Beklagten wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz vom 27.11.2013 entstehen, aus dem Unfall vom 15.03.2005 auf dem Parkplatz der Musikschule in 5XXXX F zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
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Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung gemäß Kostenrechnung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 16.12.2009 über 3.089,00 € in Höhe von 2.429,27 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.12.2009 freizustellen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreites 1. Instanz tragen die Klägerin 57 % und die Beklagte 43 %. Von den Kosten des Rechtsstreites 2. Instanz tragen die Klägerin 79 % und die Beklagte 21 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch den jeweiligen Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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