Oberlandesgericht Köln, 2015-02-06, 18 U 146/13

18 U 146/13Tribunal Superior6 de fev. de 2015

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Oberlandesgericht Köln — 18 U 146/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-02-06

Aktenzeichen: 18 U 146/13

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:0206.18U146.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 08.08.2013 – 91 O 84/12 – im Zinsausspruch dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin auf ihre Zahlungsansprüche lediglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und bezüglich der Zahlungen in Höhe von 4.023,32 € (Nr. 3 des Urteilstenors) und 4.310,69 € (Nr. 4, 1. Spiegelstrich des Urteilstenors) erst seit dem 16 .02.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

  1. Die als Anschlussberufung auszulegende Klageerweiterung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  4. Die Revision wird nicht zugelassen.

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