4 UF 99/14•Oberlandesgericht Köln, 2015-03-04, 4 UF 99/14
Oberlandesgericht Köln, 2015-03-04, 4 UF 99/14
4 UF 99/14Tribunal Superior4 de mar. de 2015
Regest
Verlegt ein Ehegatte vor der Durchführung des Versorgungsausgleichs in sein Heimatland (Polen) zurück mit der Folge, dass die Bewertung der dort früher erworbenen Versorgungsanwartschaften abgesenkt wird, führt dies nicht dazu, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs deswegen für den anderen, in Deutschland verbleibenden Ehegatten zu einem grob unbilligen Ergebnis führen würde, nur weil dessen ebenfalls im Ausland erworbene Versorungsanwartschaften höher bewertet bleiben.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 4 UF 99/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-03-04
Aktenzeichen: 4 UF 99/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:0304.4UF99.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: VersAusglG § 27; FRG § 15
Leitsätze
Verlegt ein Ehegatte vor der Durchführung des Versorgungsausgleichs in sein Heimatland (Polen) zurück mit der Folge, dass die Bewertung der dort früher erworbenen Versorgungsanwartschaften abgesenkt wird, führt dies nicht dazu, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs deswegen für den anderen, in Deutschland verbleibenden Ehegatten zu einem grob unbilligen Ergebnis führen würde, nur weil dessen ebenfalls im Ausland erworbene Versorungsanwartschaften höher bewertet bleiben.
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) und unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 23.07.2014 (18 F 326/08 VA) in Absatz 3 des Entscheidungsausspruchs wie folgt abgeändert:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der E (Vers. Nr. 1x 1xxx51 X 5xx) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 17,1221 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 1x 0xxx49 X 1xx bei der E, bezogen auf den 30.11.2008, übertragen.
Betreffend die übrigen Anrechte der Beteiligten bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.000,00 €.
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