Oberlandesgericht Köln, 2015-05-08, 6 U 137/14

6 U 137/14Tribunal Superior8 de mai. de 2015

Abrir fonte

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 6 U 137/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-05-08

Aktenzeichen: 6 U 137/14

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:0508.6U137.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: BGB § 312d Abs. 1 S. 1,; EGBGB Art.246a §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. 8. 2014 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 245/13 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an der Geschäftsführerin, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite unter der Adresse www.flirtcafe.de

  1. mit der Aussage „Jetzt kostenlos anmelden“ zu werben bzw. werben zu lassen, wenn das Versenden und Empfangen von Nachrichten an andere Nutzer der Seite nur bei Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages möglich ist, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

.

und/oder

  1. die Bestellung eines kostenpflichtigen Vertrages, bei der sich ein Vertrag über eine 10-tägige Laufzeit und zu einem Preis von 1,99 EUR in einen Vertrag mit einer Bindung von 6 Monaten zu einem monatlichen Entgelt von 78 EUR verlängert, so zu gestalten, dass die Information über die Vertragsverlängerung und die für die Vertragsverlängerung geltende Mindestvertragslaufzeit von 6 Monaten und der Preis für diese Laufzeit nicht in hervorgehobener Weise erteilt werden – wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. 11. 2013 zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

V. Soweit die Beklagte die Berufung zurückgenommen hat (Klageanträge zu I.1 und I.2), ist sie des eingelegten Rechtsmittels verlustig.

VI. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts – unter Berücksichtigung der vorstehenden Abänderung – sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Höhe der Sicherheit beträgt:

Tenor zu I. 1.: 20.000 EUR

Tenor zu I. 2.: 10.000 EUR

Tenor zu II. und Kosten: Für den Vollstreckungsschuldner 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages, für den Vollstreckungsgläubiger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

VII. Die Revision wird nicht zugelassen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.