5 U 202/08•Oberlandesgericht Köln, 2015-07-15, 5 U 202/08
Oberlandesgericht Köln, 2015-07-15, 5 U 202/08
5 U 202/08Tribunal Superior15 de jul. de 2015
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 5 U 202/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-07-15
Aktenzeichen: 5 U 202/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:0715.5U202.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.10.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 9 O 123/07 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag von 125.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.5.2007 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin eine Schmerzensgeldrente von 500 € monatlich, beginnend ab dem 1.2.2010, zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.840,72 € zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 500 € monatlich beginnend ab dem 1.5.2015 zu zahlen (Ersatz von Haushaltsführungsschaden).
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihr aus der ärztlichen Behandlung vom 12.5.2003 bereits entstanden sind sowie künftig noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergangen sind oder übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die in erster Instanz entstandenen Kosten haben die Klägerin zu 22 % und die Beklagten zu 78 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 36 % der Klägerin und zu 64 % den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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