Oberlandesgericht Köln, 2015-08-07, 1 U 76/14

1 U 76/14Tribunal Superior7 de ago. de 2015

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Regest

1. Die Einrede der Schiedsvereinbarung gilt nicht für solche Klagen, die wegen Erschleichung eines materiell unrichtigen Schiedsspruchs auf die Herstellung des materiell richtigen Zustandes gerichtet sind. 2. Zur Erschleichung eines materiell unrichtigen Schiedsspruchs über die Kosten des Verfahrens durch unvollständige Angaben über die einer Partei erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten.

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Oberlandesgericht Köln — 1 U 76/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-08-07

Aktenzeichen: 1 U 76/14

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:0807.1U76.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Normen: § 1032 Abs. 1, § 1057,; § 826 BGB

Leitsätze

  1. Die Einrede der Schiedsvereinbarung gilt nicht für solche Klagen, die wegen Erschleichung eines materiell unrichtigen Schiedsspruchs auf die Herstellung des materiell richtigen Zustandes gerichtet sind.

  2. Zur Erschleichung eines materiell unrichtigen Schiedsspruchs über die Kosten des Verfahrens durch unvollständige Angaben über die einer Partei erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 28. November 2014 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und im Hauptsachetenor wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 133.311,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. Dezember 2010 zu zahlen. Überdies werden sie gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 2.611,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 17. Juni 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 27 Prozent und die Beklagten zu 73 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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