10 UF 21/15•Oberlandesgericht Köln, 2016-06-28, 10 UF 21/15
Oberlandesgericht Köln, 2016-06-28, 10 UF 21/15
10 UF 21/15Tribunal Superior28 de jun. de 2016
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 10 UF 21/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-06-28
Aktenzeichen: 10 UF 21/15
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:0628.10UF21.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Tenor
I.
Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 12.12.2014 – 221 F 197/14 – wird auf die Beschwerde des Antragstellers und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefassst:
Der Antrag auf Regelung des Umgangs des Antragstellers mit den Kindern I, B und B2 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, zweimal jährlich und zwar jeweils bis zum 15. März und 15. September eines jeden Jahres schriftlich Auskunft über die gemeinsamen Kinder B und B2 wie folgt zu erteilen:
a) über die Entwicklung der Kinder durch eine Darstellung der gesundheitlichen Entwicklung, der Freizeitinteressen, der Feriengestaltung und der schulischen Situation sowie durch die Überlassung des jeweils letzten Zeugnisses in Kopie.
b) durch Überlassung der Schuljahresabschlusszeugnisse für 2014 und 2015 sowie der Halbjahreszeugnisse für 2015 und 2016 in Kopie; die Übersendung hat mit der ersten Auskunftserteilung im September 2016 zu erfolgen.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die schulischen Leistungen des Kindes I zu erteilen:
a) durch Überlassen des jeweiligen letzten Schulzeugnisses in Kopie zweimal jährlich und zwar jeweils bis zum 15. März und 15. September eines jeden Jahres.
b) durch Überlassen der Schuljahresabschlusszeugnisse in Kopie für 2014 und 2015 sowie der Halbjahreszeugnisse für 2015 und 2016; die Übersendung hat mit der ersten Auskunftserteilung im September 2016 zu erfolgen.
Der Antragsgegnerin ist es gestattet, auf den Kopien der Schulzeugnisse für I die Angaben über Fehlzeiten unkenntlich zu machen.
Die Kindesmutter soll sich zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung der Hilfe des zuständigen Jugendamts bedienen.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindeseltern jeweils hälftig.
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