Oberlandesgericht Köln, 2017-02-09, 1 W 3/17

1 W 3/17Tribunal Superior9 de fev. de 2017

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In einem selbständigen Beweisverfahren ist auch die Frage zuzulassen, ob der an einem Gebäude festgestellte Mangel trotz seiner grundsätzlichen Erkennbarkeit einen tragfähigen Rückschluss auf den Umfang des Schadens zulässt.

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Oberlandesgericht Köln — 1 W 3/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-09

Aktenzeichen: 1 W 3/17

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2017:0209.1W3.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Normen: ZPO § 485 Abs. 2, Abs. 3

Leitsätze

In einem selbständigen Beweisverfahren ist auch die Frage zuzulassen, ob der an einem Gebäude festgestellte Mangel trotz seiner grundsätzlichen Erkennbarkeit einen tragfähigen Rückschluss auf den Umfang des Schadens zulässt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. Januar 2017 – 27 OH 3/15 – teilweise aufgehoben und die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des im vorgenannten Beschluss der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln bestimmten Sachverständigen auch über folgende Frage angeordnet:

War auf Grund der festgestellten Schäden zu den Beweisfragen 1-14 und deren grundsätzlichen Erkennbarkeit ein für die Antragsteller tragfähiger Rückschluss auf den Umfang des Mangels möglich?

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird mit 20.800 € festgesetzt.

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