Oberlandesgericht Köln, 2017-03-16, 15 U 134/16

15 U 134/16Tribunal Superior16 de mar. de 2017

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Oberlandesgericht Köln — 15 U 134/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-03-16

Aktenzeichen: 15 U 134/16

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2017:0316.15U134.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.07.2016 (28 O 478/15) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22.08.2016 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten in Ziff. 3 und 4 des Tenors der landgerichtlichen Entscheidung dahingehend abgeändert, dass es wie folgt lauten muss: „3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. “

  2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 17 % und die Beklagte zu 83 %

Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen der Kläger zu 13 % und die Beklagte zu 87 %

  1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors zu Ziff. 1 der angegriffenen Entscheidung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 EUR. Im Übrigen können beide Parteien die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  2. Die Revision wird nicht zugelassen.

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