Oberlandesgericht Köln, 2017-03-16, 18 U 226/13

18 U 226/13Tribunal Superior16 de mar. de 2017

Abrir fonte

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 18 U 226/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-03-16

Aktenzeichen: 18 U 226/13

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2017:0316.18U226.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. November 2013 – 18 O 218/07 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 280.680,58 EUR (=548.963,50 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2007 zu zahlen.

b) Dem Beklagten wird vorbehalten, nach Erstattung von 280.680,58 EUR (=548.963,50 DM) an die Masse betreffend folgende (im Einklang mit dem Sachvortrag des Klägers und den seinerzeitigen Gegebenheiten in DM dargestellten) Zahlungen der Schuldnerin

… [es folgt im Original eine Aufstellung]

und

… [es folgt im Original eine Aufstellung]

seine Rechte gegen den Kläger zu verfolgen, wobei sich der ihm zustehende Anspruch nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den die begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten.

c) Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

  1. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 86 Prozent und der Beklagte 14 Prozent.

  2. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.