Oberlandesgericht Köln, 2017-05-30, 9 U 129/15

9 U 129/15Tribunal Superior30 de mai. de 2017

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Oberlandesgericht Köln — 9 U 129/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-05-30

Aktenzeichen: 9 U 129/15

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2017:0530.9U129.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen und unter Zurückweisung der Berufungen des Beklagten und der Drittwiderbeklagten das am 28.05.2015 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 30/15 - teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 114.502,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2014 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.012,75 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.02.2015 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass der Drittwiderbeklagten gegenüber dem Beklagten keine über 61.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2014 hinausgehenden Schadensersatzansprüche aus dem Sachverhalt zustehen, der Gegenstand der Klageschrift des Rechtsanwaltes A vom 26.01.2015 ist (= Falschberatung bei Vermittlung des Hausratversicherungsvertrages mit der B Sachversicherungs-AG zu Versicherungsschein-Nr.: 7.xx6.xx0-0xx53xx73).

Die weitergehende Drittwiderklage wird abgewiesen.

Die in erster Instanz entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten werden dem Kläger zu 16 %, dem Beklagten zu 52 % und der Drittwiderbeklagten zu 32 % auferlegt.

Die im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten werden dem Kläger zu 19 %, dem Beklagten zu 42 % und der Drittwiderbeklagten zu 39 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen tragen der Beklagte zu 68 % und der Kläger zu 32 %.

Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten werden dem Beklagten zu 37 % und der Drittwiderbeklagten zu 63 % auferlegt.

Die Drittwiderbeklagte trägt ihre im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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